Allgemeine Lieferbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse (Stand: April 2023)

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

1. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern eine Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung zustande.
b) An Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preise und Zahlung
a) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
b) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
c) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
d) Haben wir teilweise mangelhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig mangelfreie Ware zu leisten.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
f) Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, dürfen wir den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatz bleibt unberührt.
g) Wenn wir auf Grund der starken Abhängigkeit von Energie- und Materialkosten einen Energieteuerungszuschlag (ETZ) oder/und einen Materialteuerungszuschlag (MTZ) berechnen, der sowohl den aktuellen Energie- und Materialpreis als auch das tatsächliche Rohgewicht berücksichtigt, verstehen sich die Preisangaben als Grundpreise.

3. Lieferung und Lieferzeit
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien in der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferbedingung EXW Incoterms 2020.
b) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit.
d) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
e) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
-    die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
-    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-    dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
f) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
g) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.
h) Sollten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser ALB beschränkt.

4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende durch jede Partei kündbar.
b) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten 4 Wochen der Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen, mindestens aber anhand der Mindestlosgrößen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich der Preis bzw. unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen/Mindestlosgrößen. Wird die Bestellmenge oder Mindestlosgröße unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Grundlage dafür ist die Kalkulation für die Mindestlosgröße.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
e) Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.

5. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stück-zahlen maßgebend.

6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme
a) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Weiterhin stellt der Besteller die Eisengiesserei Baumgarte GmbH von den Rücknahme- und Verwertungsanforderungen des § 15 Abs. 3 Verpackungsgesetz frei. Um der Rücknahme- und Verwertungspflicht nachzukommen, ist es nach § 35 Verpackungsgesetz dem Besteller möglich, Dritte zu beauftragen.
b) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
c) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
d) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
e) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss von den Parteien einvernehmlich festzulegen. Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen. Die Ware gilt als abgenommen, wenn
-    die Lieferung abgeschlossen ist,
-    wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6. e) der ALB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
-    seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware    begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung 6 Werktage vergangen sind und
-    der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns gegenüber angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
f) Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Der Besteller hat mindestens pro Kalenderwoche der Verspätung 0,25 % des netto Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 5 % in Summe zu bezahlen, es sei denn er kann nachweisen, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten diesbezüglich entstanden sind. Wir dürfen dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Unser Recht den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung.
b) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Geschäftsbeziehung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
c) Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen.
d) Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. Er wird insbesondere auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
e) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Er unterstützt uns bei jeglichen Maßnahmen, die erforderlich und angemessen sind, um unser Eigentum wirksam zu schützen.
f) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
g) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
h) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
i) Wir sind bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes ist die Fristsetzung entbehrlich. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

8. Gewährleistung
a) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Wir liefern nach Zeichnungen, Spezifikationen und/oder Mustern. Der Besteller übernimmt das Risiko der Eignung für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck.
b) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware – auch bei wesentlichen – sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung einzuholen.
c) Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
d) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 11. dieser ALB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
e) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Waren ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
f) Angaben von uns zur gelieferten Ware (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der gelieferten Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

9. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen und einzugießende Teile
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung einer Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sofern abweichend von Satz 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Fertigungseinrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Fertigungseinrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Wurde vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Fertigungseinrichtungen wird und geht die Verwahrung dieser Fertigungseinrichtungen über den Zeitraum von 3 Jahren nach dem letzten Abguss hinaus, so sind wir berechtigt, für die anschließende Verwahrung monatliche Lagergebühren in Höhe von EUR 2,50/m2 vom Besteller zu verlangen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lagergebühren sind dabei zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen des Monats, an uns zu entrichten.
e) Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Fertigungseinrichtungen, insbesondere Modelleinrichtungen, sind speziell auf ein von uns entwickeltes Fertigungs-Know-how und -verfahren ausgelegt. Soweit diesbezüglich gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte entstanden sind, erheben wir hierauf Anspruch bzw. verbleiben diese bei uns, auch wenn der Besteller Eigentümer der Modelleinrichtung wird. Fordert der Besteller, sofern er Eigentümer ist, solche Modelleinrichtungen zurück, werden diese so verändert, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht besteht. Wir werden diese Modelleinrichtungen in der Folge dem allgemein üblichen Standard anpassen. Die Kosten hierfür beträgt der Besteller.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungs-einrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungs-einrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

10. Pläne, Verkaufsunterlagen und Geheimhaltung
a) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstigen Dokumenten („Unterlagen“) behalten wir uns sämtliche Patent-, Eigentums-, Erfinder-, Urheber- und sonstigen Rechte vor; diese dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Vertragsschluss kommt.
b) Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben ebenfalls in unserem Eigentum und sind auf unsere Anforderung hin an uns zurückzusenden.
c) Die Parteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, so lange diese nicht offenkundig geworden sind und die Offenkundigkeit nicht auf einen Verstoß der geheimhaltungspflichtigen Partei zurückzuführen ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere auch für die in Ziffer 10. a) dieser ALB genannten Unterlagen.

11. Haftung
a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
-    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus Ziffer 11. b) dieser ALB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
e) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12. Verjährung
a)Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist auf unserer Seite (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 11. dieser ALB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Teilnichtigkeit
a) Sollte eine Bestimmung dieser ALB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser ALB nicht berührt werden.
b) Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bielefeld. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Bielefeld.

15. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).